| § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen SV Fortuna Gehofen „e. V“. Er ist unter der Nummer 22 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Artern eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Gehofen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Nutzungszweck wird insbesondere durch
- die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen,
- die Gestaltung eines vielfältigen Breitensportangebots,
- den vielseitigen Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb,
- die Förderung des kulturellen und geselligen Vereinslebens der Mitglieder
verwirklicht.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind nur volljährige natürliche Personen ab 18 Jahren. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monates ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. Der freiwillige Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch die schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
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die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
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die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
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oder die in § 7 vorgesehenen Pflichten der Mitglieder gröblich und schuldhaft verletzt.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge jährlich erhoben. Die Beiträge sind bei dem Kassenwart zu entrichten (Bringepflicht) oder werden durch Einzugsermächtigung eingezogen. Hat ein aktives Mitglied den Beitrag für das laufende Jahr noch nicht gezahlt, wird es bis zur Zahlung von den Punkt- und Wettkämpfen der im Herbst beginnenden Saison ausgeschlossen. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag wird bei Eintritt, in den Folgejahren im I. Quartal jeweils zum Quartalsende fällig. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Beginnt die Mitgliedschaft während eines Jahres, ist der zuletzt festgesetzte Beitrag für den angefangenen und alle noch folgenden Monate des Eintrittsjahres anteilig zu entrichten. Endet die Mitgliedschaft während des Jahres, werden Beitragsanteile nicht erstattet. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind insbesondere berechtigt:
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sich in der gewünschten Sportart im Übungs- und Trainingsbetrieb zu betätigen,
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an allen Veranstaltungen des Vereins sowie am organisierten Wettkampfsport teilzunehmen,
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Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben (nur volljährige natürliche Personen),
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und die gemeindeeigenen Sportstätten unentgeltlich zu nutzen.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind insbesondere verpflichtet:
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die in der Beitragsordnung festgelegten Mitgliedsbeiträge regelmäßig und pünktlich zu zahlen,
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die bereitgestellten Sportanlagen, Sportgeräte und sonstigen Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
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und sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit sowie ehrlich während und bei sämtlichen Punkt- und Wettkämpfen als auch Sportveranstaltungen zu verhalten.
Aktive Mitglieder des Vereins sind zusätzlich verpflichtet:
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an allen sportlichen Veranstaltungen der jeweiligen Sportart und des Vereins aktiv mitzuwirken,
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und in jedem Jahr mindestens acht Arbeitsstunden im Rahmen von Arbeitseinsätzen, Veranstaltungen sowie Punkt- oder Wettkämpfen des Vereins zu erbringen.
Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder ab 18 Jahren, die regelmäßig an Punkt- und Wettkämpfen in einer der Mannschaften des Vereins teilnehmen. Die Arbeitsstunden können insbesondere in der Vorbereitung auf, während der Durchführung oder im Anschluss von Arbeitseinsätzen, Veranstaltungen sowie Punkt- oder Wettkämpfen erbracht werden. Die Ableistung der Arbeitsstunden wird durch die Abteilungsleiter kontrolliert und anhand von Arbeitszetteln nachgewiesen, welche die jeweiligen Abteilungsleiter führen. Die Arbeitszettel sind dem Vorstand bis zum 31. Januar des Folgejahres vorzulegen. Im Fall der Nichterfüllung sind fünf Euro für jede nicht geleistete Arbeitsstunde durch das betreffende Mitglied zu zahlen. Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag Befreiung von der Arbeitsleistung bzw. Zahlungspflicht erteilen, wobei er nach billigem Ermessen entscheidet. Alles Weitere, insbesondere Regelungen zur Abrechnung der Arbeitsstunden, regelt die Beitragsordnung.
§ 8 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
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Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
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Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
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Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
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Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
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Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
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weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme (nur volljährige natürliche Personen). Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn das mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beim Vorstand fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 14 Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
- Vorsitzender
- 1. Stellvertreter
- 2. Stellvertreter
- Kassenwart
- Jugendleiter
- Werbe- und Pressewart
- Technischer Leiter
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende oder der 1. Stellvertreter.
§ 15 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
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Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
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Einberufung der Mitgliederversammlung;
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Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
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Aufstellung eines etwaigen Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtes; Vorlage der Jahresplanung
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Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen;
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Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.
§ 16 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 17 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand beschließt im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. Stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 1. Stellvertreter. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Der Vorstand kann bei Bedarf den Kreis der Ladenden insbesondere um die Abteilungsleiter oder diejenigen Mitglieder, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben oder auf Grund langjähriger Tätigkeit eine besondere Sachkunde aufweisen, erweitern.
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und ein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Gehofen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports benutzen darf.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 18.11.2000 beschlossen und am 12.04.2008 sowie am 10.10.2009 in die vorstehende Fassung geändert. |